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Gesellschaftsrecht

Unwirksame Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen wegen deren Einordnung als AGB oder Formularklausel 

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15 für die Praxis wichtige Entscheidungen zu der Frage getroffen, wann Regelungen in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag als AGB oder Formularklausel anzusehen sind.


Das OLG hatte über eine vertraglich häufig vorkommende Regelung zu entscheiden. Hiernach sollte das Vertragsverhältnis bereits mit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses enden und zwar ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten weiteren Erklärung, also einer Kündigung bedarf, Diese Vertragsbestimmung, die als auflösende Bedingung des Anstellungsvertrages ausgestaltet ist, hat das OLG als unwirksam beurteilt.


Die Prüfung der Klausel hat das OLG die für AGB und Formularklauseln geltenden gesetzlichen Regelungen aus folgenden Gründen angewandt:


  • Die Koppelungsklausel war von der beklagten GmbH gestellt worden.

  • Die betroffene Geschäftsführerin hatte bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucherin gehandelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weder der Abschluss des Anstellungsvertrages noch die Geschäftsführung einer GmbH stellen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit dar. Dies gilt auch für eine Geschäftsführerin, die - wie hier - nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann;

  • Die Koppelungsklausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die sich in zahlreichen Anstellungsverträgen findet.


Wichtig bei dem letzten Punkt ist, dass es nicht etwa darauf ankommt, ob gerade die beklagte GmbH selbst die mehrfache Verwendung dieser Klausel beabsichtigte oder praktizierte. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klausel - wie hier - für eine mehrfache Verwendung aufgestellt und schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert wurde. Insoweit dürften eine Vielzahl in der Praxis gängiger und regelmäßig verwandter Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen als AGB oder Formularklauseln anzusehen sein.


Das OLG hat die Kopplungsklausel deswegen als unwirksam beurteilt, weil dort nicht die Mindestkündigungsfrist des § 622 BGB berücksichtigt wurde. Diese Mindestkündigungsfrist gilt für Geschäftsführer einer GmbH auch dann entsprechend, wenn diese am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der vorübergehenden Anstellung zur Aushilfe, kann einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen nicht wirksam vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB).


Die Kopplungsklausel kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestfrist eintritt. Dem steht schon das für AGB und Formularklauseln geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen. 


Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Klauseln in AGB, die nicht den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben der §§ 307 bis 309 BGB entsprechen, grundsätzlich als insgesamt unwirksam zu behandeln und sie nicht auf dem Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion auf den Restbestand zurückzuführen, mit dem sie gerade noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.


Daher konnte das Geschäftsführeranstellungsverhältnis in dem von dem OLG entschiedenen Fall nicht allein dadurch beendet werden, dass der Geschäftsführerin der Beschluss über ihre Abberufung bekannt gegeben wurde.


Verlassen sich Gesellschafter einer GmbH auf die Wirksamkeit einer solchen Kopplungsklausel und sprechen neben der Abberufung nicht auch eine Kündigung aus, bleibt das Anstellungsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen - etwa zur Zahlung der Geschäftsführervergütung - bis zum Zugang einer Kündigung und Ablauf der Mindestkündigungsfrist bestehen.

23 Nov., 2023
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
18 Aug., 2022
In Zeiten von hohen Energiekosten werden Solaranlagen immer wichtiger. Von Solaranlagen gehen jedoch Lichtreflexionen aus. In einem von dem OLG Braunschweig entschiedenen Fall (Urteil vom 14.07.2022 - 8 U 166/21 ) wollte ein Nachbar gegen solche Lichtreflexionen vorgehen.  Nach Auffassung des OLG kann ein Grundstückseigentümer nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist. Dabei sei auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. Sind Reflexionen - wie im entschiedenen Fall - an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Der Kläger hatte argumentiert, in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-im­missionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits we­sentlich ist, ist nach entgegenstehender Auffassung des OLG das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsbenutzers" des beeinträchtigten Grundstücks, da es für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte gebe. Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorlie­gen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen seien im klägeri­schen Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insge­samt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Paneele verursachte Reflexionen wahrnehmbar. Bei einem zur Sachverhaltsaufklärung durchgeführten Ortstermin habe nur eine Aufhellung festge­stellt werden können, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben gewesen sei. Dies reichte dem OLG als wesentliche Beeinträchtigung nicht aus. Abzuwarten bleibt, ob die Vorgaben des OLG aus dem Urteil höchstrichterlich durch den BGH bestätigt werden und inwieweit in Einzelfällen auch andere, für den Besitzer einer Solaranlage problematischer Entscheidungen durch Gerichte getroffen werden. Es bleibt spannend.
18 Aug., 2022
Leider nehmen Demenzerkrankungen immer mehr zu. Die Erkrankten wünschen sich zumeist, von nahen Angehörigen, statt von einem von einem Gericht bestellten, ihnen unbekannten Betreuer betreut zu werden.
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